Berlin
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Satzung
UNSERE SATZUNGDie Satzung des Lateinamerika-Forum
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Lateinamerika-Forum/Foro de las Américas e. V.".
Er wurde am 9.6.93 unter Nr. 13555NZ des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Die Gemeinnützigkeit wurde am 24.04.1997 erteilt.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich als offenes Forum für kulturelle, gesellschaftliche, ökologische, wissenschaftliche und entwicklungspolitische Belange Lateinamerikas ein. Diesem Zweck dienen Vorträge, Diskussionsrunden, Konferenzen, Ausstellungen, Konzerte, und Veröffentlichungen. Der Verein will die Völkerverständigung und die Verbreitung der Kenntnisse über Lateinamerika fördern sowie die Kulturbeziehungen zwischen den Ländern Lateinamerikas und Deutschland pflegen.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Aufgaben im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins mit Rat un Tat unterstützt und sich verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen.
Über die Aufnahme entscheidet auf Grund eines schriftlichen Antrages das Präsidium. Nach Bestätigung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium ist der Antragssteller als neues Mitglied in den Verein aufgenommen. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist als Jahresbeitrag jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen, erstmals bei Eintritt in den Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden muß,
c) durch Ausschluß, der nur nach Anhörung des Mitgliedes auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums rechtskräftig wird.
Der Ausschluß erfolgt zwangsläufig, wenn das Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand ist und troz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Der Ausschluß kann auch erfolgen, sofern ein wichtiger Grund wie vereinsschädigendes Verhalten oder Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck vorliegt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Ausschlußmitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die dann endgültig über den Ausschluß entscheidet.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Finanzierung
Zur Durchführung seiner Aufgaben finanziert sich der Verein neben den Mitgliedsbeiträgen auch aus Geldspenden, Zuschüssen der öffentlichen Hand und unentgeltlichen Zuwendungen. Sie sind im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Vereinbart das Präsidium mit einem seiner Mitglieder, mit einem anderen Vereinsmitglied, mit einem Mitglied des Kuratoriums oder mit einem Geschäftsführer die Übernahme besonders arbeitsaufwendiger, satzungsgemäßer Tätigkeiten, so kann das Präsidium hierfür eine angemessene Vergütung, ggfs. zahlbar in monatlichen Teilbeträgen vom Beginn bis zur Beendigung des Projektes, bewilligen. Die angemessene Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums und kann von der Mitgliederversammlung nur auf einen Mißbrauch hin überprüft werden.
§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß des Präsidiums können ein Kuratorium sowie Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 6 Präsidium
Das Präsidium besteht mindestens aus fünf, höchsten aus sieben Mitgliedern. Das Präsidium sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Der Präsident und der 1. Stellvertreter werden von den Mitgliedern direkt gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Legt ein Präsidiumsmitglied oder ein Kassenprüfer sein Amt nieder, kann das Präsidium mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Amtsinhaber berufen. Die Berufung bedarf ihrer Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Das Präsidium ist ermächtigt, in allen Angelegenheiten, die nicht der satzungsgemäßen Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, selbst zu entscheiden und zu handeln. Der Geschäftsführer ist im Auftrag des Präsidiums tätig und diesem verantwortlich.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Mitglieder des Kuratoriums stehen dem Präsidium und dem Geschäftsführer mit Rat und Tat zur Seite. Das Kuratorium bekommt einen Sitz mit Stimme bei Präsidiumssitzungen eingeräumt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Zu ihr wird durch das Präsidium schriftlich mindestens 14 Kalendertage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
* Beschlüsse über die Satzung, ihre Änderung sowie über die Auflösung des Vereins;
* Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
* Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte;
* Wahl und Entlassung des Präsidums;
* Wahl von zwei Kassenprüfern;
* Ernennung von Ehrenmitgliedern;
* Berufungsverfahren bei Mitgliederausschluß.
Das Präsidium muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Präsidium beantragt oder die einfache Mehrheit des Präsidiums sie für erforderlich erachtet.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Kalendertage vorher dem Schriftführer einzureichen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der erschienenen Mitglieder, das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es für kulturelle Zwecke oder Zwecke der Völkerverständigung zu verwenden hat, zu übertragen. Die Übertragung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften vorgenommen werden.
Berlin, 29. Januar 2004. |
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